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  Satzung des Vereins

 

Satzung

Freie Wähler Gemeinschaft Ensdorf e.V.“


 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Gemeinschaft Ensdorf e.V.“

Er hat seinen Sitz in Ensdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die organisierte, am Gemeinwohl orientierte, Einflussnahme unabhängiger Bürger auf kommunalpolitische Entscheidungen.


 

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied können nur Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes. Die Mitgliedschaft setzt eine Parteilosigkeit voraus.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

1.Tod eines Mitglieds,

2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer Frist ist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende zu erklären ist,

3. Ausschluss des Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§4 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder Interesse des Vereins erheblich schädigt, seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder sonstige wichtige, vom Mitglied zu vertretend Gründe der weiteren Mitgliedschaft entgegenstehen. Ein Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Antrag ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§5 Beitrag
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

a) dem geschäftsführenden Vorstand mit mindestens3 Mitgliedern und zwar:

    - dem/der 1. Vorsitzenden

    - dem/der 2. Vorsitzenden

    - dem/der Schatzmeister/in

    was dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB entspricht

     

    b) dem/der Schriftführer/in,

    c) Pressewart

    d) Den Beisitzern in von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands(1. Vors., 2. Vorsitzender, Schatzmeister) vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin Buch. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu geben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Mandatsträger stimmberechtigt einzuladen.

 

§8 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss, wenn ein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenes Mitglied dies gem. §4, letzter Absatz, dies verlangt.

  2. die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren

  3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

  4. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreiteten, Aufgaben.

  6. die Beschlussfassung und Wahl über die Aufstellung der Kandidatenliste zur Beteiligung an den Kommunalwahlen in Ensdorf, den Kreistagswahlen für den Landkreis Saarlouis sowie den Landtagswahlen.

  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Versammlung schriftlich einzuladen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden soweit nach Gesetz und Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§10 Satzungsänderung
Jeder Änderung dieser Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der erschienenen Mitglieder.

 

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 (vier) Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3(zwei Drittel) der Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 (vier) Wochen mit einer Einladungsfrist von 2(zwei) Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Jeder Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3(zwei Drittel) der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen liquidiert. Liquidatoren sind zwei, von der Mitgliederversammlung zu bestellende fachkundige Personen. Ein Überschuss des Vereinsvermögens fällt an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Einrichtung in Ensdorf.


 

Ensdorf, 20. Januar 2013


 

 

Becker H.                      B. Becker

Heinrich Becker                                Bärbel Becker

Vorsitzender                                     Schriftführerin






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